Die Emdenfamilie...

 

Der Zusatz zum Familiennamen

 „1920/21 verfügte die preußische Regierung in Übereinstimmung mit dem Reichswehrminister, den noch lebenden preußischen ehemaligen Besatzungsangehörigen des Kleinen Kreuzers Emden und deren direkten Nachkommen auf bis 1931 gestellten Antrag zu genehmigen, den Schiffsnamen als Zusatz zum Familiennamen zu führen. Weitere deutsche Landesregierungen schlossen sich diesem Vorgehen an. Das Namensänderungsverfahren erfolgte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Antragsfrist wurde am 8.6.1933 durch den Reichsminister des Innern bis zum 31.12.1933 verlängert. Am 16.3.1934 verordnete der Reichspräsident, daß diese Genehmigung auf Antrag auch auf Angehörige verstorbener Besatzungsangehöriger auszudehnen ist. Die in der Literatur z.T. enthaltene Angabe, Kaiser Wilhelm II. hätte diese Hinzufügung des Beinamens „Emden“ durch AKO veranlaßt, findet in den offiziellen Unterlagen keine Bestätigung. Es handelte sich tatsächlich um eine Einzelgenehmigung nach den Hausgesetzen der Hohenzollern in Ergänzung des Ministerial-Erlasses, die der Kaiser aus dem Exil für Oberleutnant z.S. Prinz Franz Joseph v.Hohenzollern erteilt hat. Nachweisbar ist diese auch durch einen Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 18.11.1933.“
(Hildebrand,Röhr,Steinmetz, Die Deutschen Kriegsschiffe, Bd 2, S.70, Koehler, 1.Auflage, 1980)

In den Unterlagen der Emdenfamilie findet sich ein Hinweis, dass Michael Jaguttis einen Antrag für das Namensänderungsverfahren entworfen hat und wie sich innerhalb der Kameraden die Praxis der Namenserweiterung gestaltete.

In den Mitteilungen für die Kameraden von S.M.S. „Emden“, Ostern 1927 heißt es dazu von Kapitän zur See v.Restorff:

„Zusatzname „Emden“. Für die Kameraden der Kriegs-Emden, die ihrem Namen den ehrenvollen Zusatz „Emden“ anfügen wollen, hat Kamerad Jaguttis mit vieler Mühe die Bestimmungen und ein Antragsmuster aufgestellt.Ich bitte, daß die Kameraden, die hiervon Gebrauch machen wollen, sich baldigst melden, damit zu übersehen ist, ob sich ein Drucken der Bestimmungen lohnt.“
In den Weihnachtsmitteilungen 1927 heißt es weiter:
„Bisher haben etwa 20 Kameraden den ehrenvollen Zusatznamen erhalten, ohne daß Schwierigkeiten von den zuständigen Stellen gemacht wurden. Soweit mir bekannt ist, haben nur Baden und Hamburg in einem Fall einen ablehnenden Bescheid erteilt.Ersteres wird einem erneuten Antrag wohl Folge geben und von Hamburg ist zu hoffen, daß es seine Ansprüche auf Gebühren (ca. 120 M) aufgibt, falls es in geeigneter Weise darauf hingewiesen wird, daß die anderen deutschen Länder die Erlaubnis gebührenfrei erteilt haben. Dieser Hinweis erfolgt am einfachsten in der Weise, daß am Schluß des – von mir zu beziehenden – gedruckten Antrages gesagt wird:
„Gleichzeitig erlaube ich mir, auf die Anlage hinzuweisen: Sie enthält außer den Namen und Anschriften der „Emden“-Kameraden, denen bisher in anderen deutschen Ländern die oben erbetene Genehmigung erteilt ist, eine Anzahl von Amtsgerichten, durch die die Genehmigung erwirkt ist.
Bis auf einen noch schwebenden Fall ist die Genehmigung ausnahmslos und gebührenfrei erfolgt“
Es dürfte sich für Hamburg empfehlen,erst einen Antrag dort zu stellen und das Ergebnis abzuwarten.
Jedenfalls bitte ich aber dringend, daß alle Kameraden zur Herstellung obiger Liste mir auf einer Karte mitteilen, von welcher Stelle, z.B. Amtsgericht in....... oder Ministerium in..... die Genehmigung erteilt ist, wann und ob sie gebührenfrei erfolgte.
Eine derartige Liste bildet die beste Grundlage für alle noch kommenden Anträge und keiner der Kameraden mit dem Zusatznamen „Emden“ sollte die kleine Mühe scheuen, die Karte zu schreiben und so den Kameraden zu helfen.
Da der Namenszusatz eine rein persönliche Sache jedes Einzelnen und die Genehmigung ein Hoheitsrecht jedes einzelnen Landes ist, kommt ein gemeinsamer Antrag für alle oder einen Teil der Kriegs-Emdenkameraden, etwa bei dem Reichsjustizministerium, leider nicht in Frage.“

Der von Jaguttis entworfene Antrag:


















Das Ergebnis sah dann zum Beispiel so aus:
















Inzwischen haben wir in der Staatsbibliothek Berlin das gesammelte Werk "Zentralblatt für das Deutsche Reich, herausgegeben im Reichsministerium des Innern" Nr 48-1920 bis Nr 50-1922, nach der Verordnung durchgesehen, leider ohne Erfolg.

Auch die Recherche in 7 Jahrgängen (1918-1924) des "Ministerialblatt für die Preußische Innere Verwaltung", hrsg. im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern, brachte leider kein positives Ergebnis.

Deshalb unsere Bitte:

Wer weitere Informationen, Hinweise oder Dokumente zum Thema hat, bitte an das Familienoberhaupt wenden. Stöbern Sie im Nachlass Ihrer Vorfahren. Jeder Hinweis hilft!
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